Da der Sachverhalt – entgegen der Auffassung der Beschuldigten – hinreichend abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt worden sei, könne auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden. Im Vergleich zur Rentenzusprechung im Jahre 1999 (med. Begutachtung durch Dr. I.________), bei der die IV-Stelle Kanton Bern von gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen ausgegangen sei und der Beschuldigten eine Rente zu-