4.6.4. des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (pag. 359 ff., insb. 377) kann entnommen werden, dass zusammengefasst erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das schlüssige und voll beweiskräftige ABI-Gutachten vom 5. August 2008 in einer körperlich leicht bis mittelschweren, angepassten Tätigkeit, wie auch in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Da der Sachverhalt – entgegen der Auffassung der Beschuldigten – hinreichend abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt worden sei, könne auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden.