So hat die Vorinstanz ihr nachvollziehbares Beweisergebnis denn auch auf einer breiten Grundlage abstützen können. Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer die Beweiswürdigung im Wesentlichen bestätigen kann und zu denselben Schlüssen wie die Vorinstanz kommt. Es handelt sich bei den nachfolgenden Ausführungen um Wiederholungen und Ergänzungen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. 8.7.2 Zum medizinisch nachweisbaren Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit