8.7 Beweiswürdigung der Kammer 8.7.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat eine sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung vorgenommen (pag. 3805 ff., S. 30 ff. der Urteilsbegründung). Sie hat sich dabei auf die zahlreichen medizinischen Berichte, die die gesundheitliche Entwicklung der Beschuldigten über mehrere Jahre hinweg dokumentieren, abgestützt. Einbezogen wurden jedoch auch weitere Beweismittel. So wurden anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführliche Befragungen durchgeführt, wobei sich die Vorinstanz im Wesentlichen, aber nicht nur, auf die Befragungen von medizinischem Fachpersonal konzentriert hat.