i) L.________ Schliesslich wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch noch der Physiotherapeut der Beschuldigten, L.________, als Zeuge einvernommen (pag. 3717 f.). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilserwägung dazu fest, was folgt (pag. 3804 f.): Der Physiotherapeut der Beschuldigten, Herr L.________, bestätigte an der Hauptverhandlung seinen Bericht vom 09.02.2016 und erklärte, dass Frau A.________ aktuell nicht mehr bei ihm in Behandlung sei. Dank der letzten Eingriffe habe sie aktive Stabilisierungsübungen machen können, was davor praktisch nie möglich gewesen sei.