Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse bei einer Brustverkleinerung ein Gewicht von mind. 500 Gramm entfernt werden, damit ein physiologischer Effekt angenommen werden könne. Hätte damals die Annahme bestanden, dass sich das Gewicht der Implantate negativ auf die Rückenschmerzen auswirkt, wäre deren Entfernung empfohlen worden. Dass die Beschwerden am Rücken und an den Beinen auch nach der Operation bestanden hätten, sei für ihn nicht überraschend. Weiter hielt er fest, dass Narben im Sektiobereich eher als Schmerzen in die Beine vorne, entlang der Nerven ausstrahlen würden und eine Schmerzausstrahlung in die Lendenwirbelsäule weniger wahrscheinlich sei (pag. 3714 ff.).