24 h) Dr. med. R.________ Die Vorinstanz hat weiter Dr. R.________, welcher bei der Beschuldigten am 8. Mai 2014 eine Brustimplantatoperation und eine Korrektur eines Nabelbruchs vorgenommen hatte, anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen (pag. 3714 f.). Zu dieser Einvernahme hielt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung fest, was folgt (pag. 3803 f.): Dr. med. R.________ führte vor Gericht aus, dass er Frau A.________ letztmals anlässlich der Konsultation vom 14.08.2014 gesehen habe.