f) Dr. med. O.________ Dr. med. O.________ sah die Beschuldigte im Rahmen der Begutachtung im Auftrag der IV-Stelle. Das Gutachten datierte vom 27. August 2006. Die Vorinstanz hat seine Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung folgendermassen zusammengefasst (pag. 3802 f.): Dr. med. O.________ bestätigte sein im Auftrag der IV-Stelle erstelltes Gutachten vom 27.08.2006. Auf Vorhalt, dass er darin die Wendung „reine Simulation“ benutzt habe und weiter ausgeführt habe, dass diesbezüglich keine Hinweise bestünden, räumte er ein, dass dies vermutlich „keine Simulation“ heissen sollte.