_ verneinte schliesslich, dass die Schmerzverarbeitungsstörung bei der Begutachtung im Vordergrund gestanden sei, und hielt fest, dass er immer ergebnisoffen untersuche. Er untersuche selber, wie das periphere und das zentrale Nervensystem funktionieren würden und bewerte gewisse Befunde auch mit Rücksicht auf Vorbefunde. Die Schmerzverarbeitungsstörung sei eine Ausschlussdiagnose, nachdem kein organischer Befund die Beschwerden ausreichend erklärt habe. Auf nochmaligen Vorhalt, dass der Orthopäde (Dr. med. J.________) und der Neurologe (Dr. med. K.___