Bei einer weiteren Untersuchung (Frenzelbrille), sei die Halswirbelsäule aber frei beweglich gewesen. Auch hier wies er darauf hin, dass sie Frau A.________ nicht zum gleichen Zeitpunkt untersucht hätten. Die Symptomatik sei von Dr. K.________ auch anders beschrieben worden als im ABI-Gutachten. Bei gleicher Befundkonstellation seien nicht mehrere Schlussfolgerungen möglich. Er könne die Diagnose von Dr. med. K.________ nicht verifizieren. Dr. med. M.________ verneinte schliesslich, dass die Schmerzverarbeitungsstörung bei der Begutachtung im Vordergrund gestanden sei, und hielt fest, dass er immer ergebnisoffen untersuche.