Im Fall von Frau A.________ sei bereits eine Diskushernie und eine Diskusprotusion der Bandscheibe diagnostiziert worden. Zu diesen Beschwerden habe kein neurologisches Korrelat bestanden, so dass er diesen keine Bedeutung zugemessen habe. Bei weiteren bildgebenden Untersuchungen hätten sich weitere degenerative Veränderungen über die Jahre gezeigt, die aber keine weitere Bedeutung hätten. Es sei richtig, dass im ABI-Gutachten ein LWS-Syndrom diagnostiziert worden sei. Es gebe solche mit und solche ohne radikuläre Ausfälle. Meduläre Ausfälle auf dieser Höhe seien nicht möglich.