Häufig resultiere vielmehr eine Verschlechterung, so dass sich weitere Operationen anschliessen. Der Beizug eines Orthopäden oder Rheumatologen bei der Begutachtung durch das ABI erachtete Dr. med. M.________ auch im Nachhinein, sei nicht nötig gewesen, weil der neurologische Befund unauffällig gewesen sei und zudem die bildgebende Diagnostik nach den Unfällen mehrfach erfolgt und aktenkundig gewesen sei. Zudem habe eine frühere rheumatologische Untersuchung vorgelegen. Im Fall von Frau A.________ sei bereits eine Diskushernie und eine Diskusprotusion der Bandscheibe diagnostiziert worden.