Bei Frau A.________ seien bewusstseinsnahe Symptome festgestellt worden, zu deren Ursachen das psychiatrische Gutachten Auskunft gebe. Auf die Frage, ob die bewusstseinsnahen Symptome in der Laiensprache als absichtliche Darbietung von Schmerzen verstanden werden dürfen, hielt Dr. med. M.________ fest, dass aus medizinischer Sicht verschiedene Störungen bestehen können. Er habe aber bei Frau A.________ ein zervikozephales Syndrom und ein LWS-Syndrom festgestellt, so dass organische Störungen bestanden hätten. Dass Frau A.________ bis heute noch keine Rückenoperation gehabt habe, decke sich mit seinen damaligen Befunden.