): Dr. med. M.________ bestätigte an der Hauptverhandlung seine Feststellung im ABI-Gutachten. Die im Gutachten erwähnte „Reihe von demonstrierten Symptomen, welche sich bei Ablenkung nicht mehr nachweisen lassen, die von der Art der Darbietung auch überwiegend bewusstseinsnah ablaufen“ erklärte er, dass bewusstseinsnahe Symptome für den Patienten abstellbar seien. Diese würden in Extremfällen nur bei einer für den Patienten wichtigen Untersuchung gezeigt. In weniger extremen Fällen würden diese auch bei Familienangehörigen gezeigt, da ein nebensächlicher Gewinn in Form von Zuwendung erzielt werde. Bei Frau A._____