Wenn er das Gutachten nochmals lese, so habe es keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit gegeben. Zur Antwort, er könne heute nicht mehr sagen, ob alles richtiggemacht worden sei, erklärte Dr. W.________ weiter, dafür müsste er das Gutachten nochmals lesen und sich mit den übrigen Ärzten besprechen können (pag. 3701). e) Dr. med. Wolfgang M.________ Schliesslich hat die Vorinstanz in der Hauptverhandlung auch Dr. med. M.________, der bei der Verfassung des ABI-Gutachtens für die neurologische Untersuchung zuständig gewesen war, einvernommen. Sie hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung dazu Folgendes fest (pag. 3800 ff.): Dr. med.