Ergänzend sind folgende Aussagen festzuhalten: Weshalb sich die somatoforme Schmerzstörung bei der Beschuldigten nicht auf deren Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe, könne er heute nicht mehr sagen, er müsste das Gutachten erneut lesen. Dr. W.________ führte zudem aus, er habe das Gutachten vor ca. drei Wochen gelesen, könne sich aber nicht an mehr erinnern, als was bereits im Gutachten festgestellt worden sei. Dr. W.________ meinte auf Frage weiter, er könne in allgemeiner Form sagen, dass sich eine Schmerzstörung beeinträchtigend auswirken könne oder eben nicht (pag. 3700). Wenn er das Gutachten nochmals lese, so habe es keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit gegeben.