Im Rahmen der Begutachtung seien alle Untersuchungen klinischer Art gewesen. Auf Vorhalt der Verteidigung, dass die Begutachtung auf eine Schmerzverarbeitungsstörung abgezielt habe, hielt Dr. med. W.________ in allgemeiner Weise fest, dass sich ein Psychiater auf die Ergebnisse der somatischen Untersuchungen abstütze und in der Regel davon ausgehe, dass die vorgängigen Untersuchungsergebnisse richtig seien. In diesem Fall sei eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert worden und er könne heute nicht mehr sagen, ob alles richtig gemacht worden sei (pag. 3700 ff.).