d) Aussagen Dr. med. W.________ Ebenfalls anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fand die Einvernahme von Dr. med. W.________ statt. Dieser hat bei der Verfassung des ABI-Gutachtens die psychiatrischen Abklärungen vorgenommen. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend Folgendes fest (pag. 3800): Dr. med. W.________ bestätigte an der Hauptverhandlung seine Feststellung gemäss ABI-Gutachten vom 05.08.2008. Bei einer somatoformen Schmerzstörung handle es sich ganz vereinfachend gesagt um Schmerzen, die nicht durch die körperlichen Befunde erklärbar seien. Weshalb bei Frau A.________ festgestellt worden sei, dass diese Störung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, konnte