In den Akten hätten sich bereits bildgebende Untersuchungen befunden, die mit ihren klinischen Untersuchungen kompatibel gewesen seien. Dr. med. X.________ verneinte, dass der Schwerpunkt der Begutachtung auf die psychische Verfassung gelegt worden sei. Damals sei auch der körperliche Gesundheitszustand untersucht worden. Ihm sei bereits damals bekannt gewesen, dass Berichte bestanden hätten, die mit den Ergebnissen der Begutachtung des ABI nicht übereinstimmten. Zu den Einschätzungen von Dr. N.________, Hausarzt von Frau A.________, und auch des Psychiaters hätten sie Stellung genommen. Die Einschätzung von Dr. med.