Dass die Beschuldigte bislang keine Rückenoperation gehabt habe, ändere an seiner Diagnose nichts, sondern decke sich mit seinen damaligen Feststellungen, dass kein Druck auf die Nerven bestanden habe. Das Gutachten vom 2008 äussere sich gestützt auf die beigezogenen Akten auch rückblickend zum Gesundheitszustand von Frau A.________. Medizinische Untersuchungen im technischen Sinne, wie MRI- oder CT-Untersuchungen, seien nicht gemacht worden, weil aus internistischer Sicht kein Anlass dazu bestanden habe. In den Akten hätten sich bereits bildgebende Untersuchungen befunden, die mit ihren klinischen Untersuchungen kompatibel gewesen seien.