Über die Schmerzverarbeitungsstörung könne der Psychiater Auskunft geben. Auf Frage, warum beim ABI-Gutachten kein Orthopäde beigezogen wurde, führte er aus, dass damals das Institut entschieden habe, welche Fachärzte an der Begutachtung mitarbeiten würden. Ein Spezialist des Bewegungsapparats hätte womöglich zusätzliche Einschränkungen feststellen können. Dass die Beschuldigte bislang keine Rückenoperation gehabt habe, ändere an seiner Diagnose nichts, sondern decke sich mit seinen damaligen Feststellungen, dass kein Druck auf die Nerven bestanden habe.