X.________ sah die Beschuldigte gemäss seinen Aussagen einzig anlässlich der Begutachtung beim ABI. Auf Frage nach der Vereinbarkeit der geltend gemachten Beschwerden mit Tätigkeiten wie die Bauleitung einer Gebäudesanierung während zwei bis drei Monaten, die Pflege eines älteren Mannes von 2003-2005 sowie das Fahrrad fahren entgegnete er, dass sie nur ihren damaligen (im Jahr 2008) Zustand beurteilt hätten und aufgrund der objektivierbaren Befunde zum Schluss gelangt seien, dass körperlich schwere Arbeiten nicht möglich, leichte bis mittelschwere Arbeiten jedoch für Frau A.________ zumutbar seien.