20 Gutachten vom 5. August 2008 mitgewirkt und war für den Teil fachärztliche internistische/allgemeinmedizinische Fallführung zuständig. Zur Einvernahme von Dr. med. X.________ hielt die Vorinstanz zusammenfassend Folgendes fest (pag. 3799 f.): Dr. med. X.________ sah die Beschuldigte gemäss seinen Aussagen einzig anlässlich der Begutachtung beim ABI.