Die Meinung sei nicht gewesen, dass die CHF 70‘000.00 ausbezahlt würden, da das Haus ja in ihrem Eigentum gestanden habe (pag. 3688). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Mai 2019 führte die Beschuldigte aus, dass sie sich momentan einer Schmerztherapie unterziehe. Sie habe noch gleichartige Beschwerden, wie diejenigen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des IV-Betrugs (3966 f.). Es müssten in der Schmerztherapie weitere Abklärungen gemacht werden. Es sei auch heute noch so, dass es ihr an einem Tag gute gehe und am nächsten sei es schlechter. Sie könne nicht sagen, wie es sein werde. Manchmal habe sie tagelang nicht rausgehen können (pag. 3969). Die Pflege von D._____