In Ergänzung ist nochmals festzuhalten, dass die Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. November 2017 zu Protokoll gab, sie sei täglich mehrmals bei D.________ sel. gewesen. Sinngemäss gab sie an, die Wegdistanz sei kurz gewesen. Auch beim Umbau der Liegenschaft H.________ sei sie täglich vor Ort gewesen. Herr Y.________ und sie hätten gemeinsam den Aufwand berechnet, den ihre (gemeint ist jene der Beschuldigten) Arbeit ausmachen würde. Die Meinung sei nicht gewesen, dass die CHF 70‘000.00 ausbezahlt würden, da das Haus ja in ihrem Eigentum gestanden habe (pag.