Auf Frage nach der Vereinbarkeit der beiden genannten Tätigkeiten (Pflege Hr. D.________, Bauleitung) mit ihren gesundheitlichen Beschwerden erklärte sie, dass sie für Herrn D.________ nicht die Körperpflege gemacht, sondern Dinge organisiert habe und beim Umbau auch nicht selber handwerklich tätig gewesen sei, sondern einzig die Arbeiten beaufsichtigt habe. Auf Vorhalt des Betrugsvorwurfes bestärkte sie, Beschwerden gehabt zu haben und diesen Vorwurf nicht verstehen zu können. Sie verwies dabei auf die verschiedenen Berichte ihres Hausarztes über ihre Beschwerden. Zur BvO wollte sie sich nicht äussern.