Wenn man ein Kind hochhebe, heisse das ja nicht, dass man keine Schmerzen habe (pag. 296). An der Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie Herrn D.________ und seine Lebensgefährtin den Jahren 2003 bis 2005 gepflegt habe. Sie habe sich um ihn gekümmert, damit er zuhause habe wohnen können, habe Sachen für ihn organisiert, ihn bei der Hospitalisation begleitet und Medikamente besorgt. Auf Vorhalt ihrer Aussagen an der Einvernahme vom 26.11.2014, wonach sie die vollständige Pflege übernommen habe, führte sie aus, dass sie Sekret abgesaugt, Spritzen in den Oberschenkel gesetzt und geschaut habe, dass er sich angezogen, die Zähne geputzt und sich bewegt habe.