Zum weiteren Vorhalt der rückwirkenden Aufhebung der Rente per 1. Mai 2008 (welche vor Bundesgericht bestätigt worden war) und auf Vorhalt der Feststellung, dass ihr Gesundheitszustand ab 1. Mai 2008 besser war, so dass kein Leistungsanspruch mehr bestand, meinte die Beschuldigte, dass der Arzt die Operation (OP) habe machen sollen, sie ins Spital eingetreten sei und die OP mit ihm vorbesprochen habe. Als der Arzt die OP dann um 100% umgedreht und nicht mehr vom Rücken, sondern vom Bauch aus habe operieren wollen, habe sie kein Vertrauen mehr gehabt und sei nach Hause gegangen (pag. 294). Es sei dann nicht besser gegangen. Dr. K.________ habe gesagt, eine OP bringe nichts.