Berufliche Massnahmen wurden bei der vorhandenen Krankheitsüberzeugung und Symptomausweitung nicht empfohlen. Im Wesentlichen kamen die beurteilenden Ärzte somit zum Schluss, dass die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe, da eine körperliche leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeit sowie die angestammte Tätigkeit zumutbar seien. Die 100%-ige Arbeitsfähigkeit sei mit Sicherheit seit Juni 2008 gegeben (pag. 128). 8.6 Subjektive Beweismittel a) Übersicht Die Aussagen der Beschuldigten (pag. 290 ff., 292 ff., 3687 ff.) sowie die Aussagen der befragten Zeugen Dr. med. X.________ (pag. 3696 ff.), Dr. med.