17 ihrer effektiv auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit richte. Die Sachverständigen hingegen würden sich bei ihrer Einschätzung nach der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit aufgrund von objektivierbaren und dadurch reproduzierbaren Befunden stützen (pag. 128). Berufliche Massnahmen wurden bei der vorhandenen Krankheitsüberzeugung und Symptomausweitung nicht empfohlen.