Es sei aufgrund der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente und der anamnestischen Angaben schwierig, ab 1999 eine Arbeitsunfähigkeit begründen zu können. Somatisch sei die Beschuldigte schon 1998 in adaptierten Tätigkeiten als arbeitsfähig erachtet worden. Psychiatrisch sei sie ab 1999 möglicherweise vorübergehend höhergradig eingeschränkt gewesen. Seit einigen Jahren könne jedoch keine psychiatrisch validierte Diagnose mehr gefunden werden (pag.