Es könne die Diagnose eine Schmerzverarbeitungsstörung gestellt werden, es bestehe eine psychische Überlagerung der somatisch nicht hinreichend objektivierbaren Schmerzen des Bewegungsapparates und eine Symptomausweitung. Ansonsten könne keine andere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (pag. 127 f.). Es sei aufgrund der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente und der anamnestischen Angaben schwierig, ab 1999 eine Arbeitsunfähigkeit begründen zu können.