Bei der Beschuldigten seien affektive Symptome nicht genügend ausgeprägt für die zusätzliche Diagnose einer depressiven Störung oder einer Angststörung. Die Diagnose einer psychoorganischen Störung könne ohne den objektiven Nachweis einer entsprechenden organischen Pathologie nicht gestellt werden. Ausserdem sei das kognitive Leistungsmuster inkonsistent. Ein sedierendes und schmerzmodulierendes Antidepressivum auf die Nacht wäre zu empfehlen.