Nachdem die Beschuldigte jahrelang eine IV-Rente erhalten habe, möchte sie diese Rente nicht verlieren. Lediglich aufgrund einer Schmerzverarbeitungsstörung könne aber psychiatrischerseits keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Aufgrund der Untersuchung könne aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt werden. Depressive Verstimmungen und Ängste seien auch bei einer Schmerzverarbeitungsstörung häufig. Bei der Beschuldigten seien affektive Symptome nicht genügend ausgeprägt für die zusätzliche Diagnose einer depressiven Störung oder einer Angststörung.