Es entstehe eine Symptomausweitung. Ausser einer Schmerzverarbeitungsstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die Reintegration in einen Arbeitsprozess dürfe kaum möglich sein. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung und des chronifizierten Verlaufs bestehe eine ungünstige Prognose. Trotz der geklagten Beschwerden könne es der Explorandin aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, ganztags ihrer häuslichen oder einer ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit nachzugehen. Nachdem die Beschuldigte jahrelang eine IV-Rente erhalten habe, möchte sie diese Rente nicht verlieren.