Die Schilderung ihrer körperlichen Beschwerden sei diffus gewesen. Gleich zu Beginn des Gesprächs habe sie gesagt, sie sei sehr müde und schlafe nächstens ein (pag. 120). Es wurde von Dr. W.________ keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben und als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54). Zu der psychiatrischen Beurteilung hielt das Gutachten fest, es liege diagnostisch eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, dadurch komme es zur psychischen Überlagerung der somatisch nicht hinreichend objektivierbaren Schmerzen im Bewegungsapparat. Es entstehe eine Symptomausweitung.