15 mit Hypästhesie der rechten Körperseite gestellt. Weiter hat er festgehalten, dass für die bisherige Tätigkeit als Wohnberaterin in einem Möbelgeschäft eine Arbeitstätigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar sei. Eine leichte, angepasste Tätigkeit wäre während acht Stunden täglich zumutbar. Es würde eine Leistungseinschränkung von maximal 10 % bestehen. Per Vorbescheid vom 7. November 2006 sei der Explorandin durch die IV-Stelle mitgeteilt worden, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehen würde.