Zu diesem sind einige ergänzende Ausführungen zu machen. Gemäss dem Bericht des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) in Basel sei die Beschuldigte seit dem 1. November 1992 voll arbeitsunfähig gewesen (pag. 112). Insbesondere in den Jahren nach 1992 seien von verschiedenen Ärzten verschieden schwere Grade von Arbeitsunfähigkeit (bis hin zur 100%-Arbeitsunfähigkeit) diagnostiziert worden (pag. 112). Erst im Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle vom 10. Mai 2005 sei ausgehend von einer 50%-igen Erwerbstätigkeit und einer 50%- igen Haushaltstätigkeit keine Einschränkung festgestellt worden (pag.