_ habe angegeben, dass die Beschwerden der Beschuldigten eigentlich nicht vorhanden gewesen seien (pag. 3809). Es bestehe zudem kein Zweifel an der Rechtmässigkeit der BvO. Das Bundesgericht habe in einem aktuellen Urteil (6B_739/2018 vom 12. April 2019) seine bisherige Praxis dazu bestätigt.