Das Beweisergebnis sei für die Beschuldigte zu Recht ungünstig ausgefallen. Es steigere den Beweiswert der BvO, dass die Feststellungen des ABI-Gutachtens bereits zuvor gemacht worden seien. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen den Schilderungen und der zeitgleichen Lebensführung der Beschuldigten, namentlich mit der Gründung der AG, dem Umbau und der Pflege von Herrn D.________ Dr. med. F.________ habe angegeben, dass die Beschwerden der Beschuldigten eigentlich nicht vorhanden gewesen seien (pag.