Es sei gestützt darauf als erstellt erachtet worden, dass die Beschuldigte den Hilfspersonen der IV-Stelle Einschränkungen angegeben habe, die real nicht im geltend gemachten Umfang vorhanden gewesen seien. Entgegen der Kritik der Verteidigung, sei den sich widersprechenden Arztberichten (bspw. von Dres. med. J.________ und K.________ pag. 3801 und 3800, Vorhalt Dr. med. M.________ 3703 ff.) sowie den verschiedenen Zeugenaussagen (pag. 3799 ff.) sehr wohl Rechnung getragen worden. Das Vorgehen sei methodisch in Ordnung gewesen. Das Beweisergebnis sei für die Beschuldigte zu Recht ungünstig ausgefallen.