Anlässlich der BvO sei jedoch von solchen Blockaden nichts festgestellt worden, was bedeuten würde, dass nur blockadenfreie Momente beobachtet worden seien. Die Beschuldigte habe gemäss ihren Aussagen bei Blockaden nicht aufstehen, reden, sich konzentrieren usw. können. Es sei zu betonen, dass sich die Vorinstanz ausgiebig mit allen Arztberichten auseinandergesetzt habe und im Verlauf der Hauptverhandlung fast zwei Tage sachverständige Zeugen einvernommen habe. Es sei gestützt darauf als erstellt erachtet worden, dass die Beschuldigte den Hilfspersonen der IV-Stelle Einschränkungen angegeben habe, die real nicht im geltend gemachten Umfang vorhanden gewesen seien.