Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits führte dazu aus (pag. 3979): Diesbezüglich sei vom Bundesgericht festgestellt worden, dass die Beschuldigte ihre Beschwerden vorgetäuscht und CHF 225‘023.00 zu Unrecht erhalten habe, für welche sie zur Rückzahlung verurteilt worden sei. Die Beschuldigte versuche den Vorwurf des täuschenden Verhaltens zu bestreiten, indem sie angebe, blockadenhafte und nicht dauernde Schmerzen gehabt zu haben. Anlässlich der BvO sei jedoch von solchen Blockaden nichts festgestellt worden, was bedeuten würde, dass nur blockadenfreie Momente beobachtet worden seien.