Erwerbstätigkeit der Beschuldigten hindeuten oder nachweisen würde, dass die Beschwerden vorgetäuscht seien. Die Äusserung von Physiotherapeut L.________ (pag. 3717 ff.), dass die Schmerzen nachvollziehbar seien und nicht den Eindruck gemacht hätten, aggraviert oder vorgetäuscht zu sein, habe keinen Eingang in die Beweiswürdigung gefunden. Weiter würden sich die Ausführungen von Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ lediglich auf die Ausführungen des ABI-Gutachtens sowie die BvO stützen, es seien von ihnen keine Untersuchungen durchgeführt worden, weshalb ihre Aussagen wenig fundiert seien und die Begründetheit der Rente nicht in Zweifel ziehen könnten.