hätten nur von 11:28 bis 11:34 Uhr gedauert (pag. 153), über eine längere Zeit habe die Beschuldigte nie mitgewirkt. Weiter könne aus der Tatsache, dass sie Motorfahrzeuge gelenkt habe nicht geschlossen werden, dass sie beschwerdefrei gewesen sei. Sie habe lediglich kurze Strecken von 3-5 Minuten zurückgelegt. Geradezu tendenziös sei die Aussage, die Beschuldigte sei im Umgang mit