Es würde über einen Zeitraum von 9 Jahren, d.h. bis 1999, zurückgeschaut. Das Gutachten sei sehr einseitig und man werde den Eindruck nicht los, dass der Zweck verfolgt worden sei, die Beschuldigte als Simulantin darzustellen. Das vorinstanzliche Urteil sei methodisch äusserst mangelhaft, da es auf dieses Gutachten abstelle. (…) Es werde bestritten, dass die Ergebnisse der BvO geeignet seien zu zeigen, ob die Beschuldigte arbeitsfähig gewesen sei und ob sie Beschwerden gehabt habe. Es hätten zwei Phasen der BvO stattgefunden, in der ersten hätten keine wesentlichen Tätigkeiten beobachtet werden können, weshalb 2011 erneut observiert worden sei.