X.________ habe zur Frage, warum beim ABI-Gutachten kein Orthopäde beigezogen worden sei, ausgeführt, dass dies das Institut entschieden habe. Ein Spezialist des Bewegungsapparats hätte jedoch womöglich zusätzliche Einschränkungen feststellen können (vgl. pag. 3799 ff.). Stattdessen seien Abklärungen zur Psyche vorrangig gewesen, obwohl zu diesem Zeitpunkt keine diesbezügliche Diagnose vorgelegen habe. Das Gutachten basiere auf 3 Stunden Untersuchung, was die unsachliche Führung zeige und am Beweiswert zweifeln lasse. Es würde über einen Zeitraum von 9 Jahren, d.h. bis 1999, zurückgeschaut.