Es werde zwar ein Lendenwirbelsyndrom und ein Halswirbelsyndrom diagnostiziert, was mit früheren Diagnosen übereinstimme, jedoch würden völlig andere Schlussfolgerungen gezogen. Es entstehe der Eindruck der Nicht-Objektivität, da gewisse Abklärungen bspw. ein MRI oder eine orthopädische Untersuchung, welche unerlässlich gewesen wären, sowie ein CT oder Röntgen unterlassen worden seien. Nachträglich werde der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie dagegen keine Einwände geltend gemacht habe, was eine komische Art der Rechtfertigung sei. Dr. med. X.________ habe zur Frage, warum beim ABI-Gutachten kein Orthopäde beigezogen worden sei, ausgeführt, dass dies das Institut entschieden habe.