111 ff.), welches davon ausgegangen sei, dass ab Juni 2008 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe. Gestützt darauf werde davon ausgegangen, dass die Beschuldigte Symptome vorgetäuscht habe, die objektiv nicht feststellbar gewesen seien. Das Gutachten würde aber massive Unzulänglichkeiten enthalten, es sei ein Fehlgutachten. Es werde zwar ein Lendenwirbelsyndrom und ein Halswirbelsyndrom diagnostiziert, was mit früheren Diagnosen übereinstimme, jedoch würden völlig andere Schlussfolgerungen gezogen.