Der Physiotherapeut L.________ habe angegeben, dass die Beschuldigte immer wieder Blockaden erleide und habe auf ihre Schmerzen sowie die Tatsache hingewiesen, dass sich ihre Skoliose verschlimmert habe (pag. 3717 ff.). Die Angaben dieser drei Personen seien nicht berücksichtigt worden. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten sich insbesondere auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Basel (ABI) vom 05.08.2008 gestützt (pag. 111 ff.), welches davon ausgegangen sei, dass ab Juni 2008 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe.